Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

- Der Verein führt den Namen Festausschuss Meckenheimer Karneval, nachstehend FMK e.V. genannt.

- Er ist ein eingetragener Verein, führt den Zusatz „e.V.“ (Nr. 17 VR 569), und ist vom Finanzamt St. Augustin unter    der Steuernummer 222/5749/2664 als gemeinnützig anerkannt.

- Sitz des FMK e.V. ist 53340 Meckenheim, Rheinland.

- Das  Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1.) Zweck des FMK ist die Förderung, Koordination, Organisation, Pflege und

Durchführung des Meckenheimer Straßenkarnevals.

 

- Köttzüge zur Finanzierung des Straßenkarnevals in Alt-Meckenheim.

- der Rathaussturm

- der Karnevalszug am Karnevalssonntag in Alt-Meckenheim.

 

Der FMK fördert das rheinische Brauchtum (Karneval in Meckenheim) und insbesondere die Heranführung junger Menschen an das regionale Brauchtum.

 

 

2.) Der FMK ist politisch und konfessionell neutral. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Mittel des FMK dürfen dementsprechend nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Angemessener Aufwand darf ersetzt werden. Die Verwendung der Einnahmen aus Spenden, Straßensammlungen und Sponsoring obliegt dem Vorstand.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.) Aktives Mitglied des FMK kann jeder Karnevalsverein im Stadtgebiet Meckenheim werden. Über den schriftlichen Antrag auf aktive Mitgliedschaft im FMK von Karnevalsvereinen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

2.) Die Karnevalsvereine der Stadt Meckenheim im FMK können zur Wahrung ihrer Interessen jeweils 3 Personen benennen und diese haben ein aktives Wahlrecht.

3.) Der FMK kann Ehrenmitglieder benennen, diese haben aber kein aktives Wahlrecht.

 

4.) Jedes Mitglied (Verein) beteiligt sich an Vorbereitung und Durchführung

 aller Aktivitäten des FMK nach seinen Möglichkeiten.

 

5.) Die Mitgliedschaft endet, durch freiwillige schriftliche Austrittserklärung vom Verein, durch Ausschluss aus dem FMK oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit.

 

Ein Mitglied kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung bei einem groben Verstoß gegen die Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

 

 

§ 4 Organe des FMK

 

1.) Vereinsorgane sind:

             a.) der Vorstand

             b.) die Mitgliederversammlung

 

2.) Durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische   Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.

 

§ 5 Vorstand

 

      1.) Der geschäftsführende Vorstand des FMK besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem Geschäftsführer (gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender)

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

- Kassenwart und Schriftführer können auch von einer Person ausgeübt werden.

- Der Vorstand regelt seine Tätigkeit in einer gesonderten Geschäftsordnung.

- Der erweiterte Vorstand des FMK besteht aus bis zu 6 Beisitzern.

- Der FMK wird rechtlich vertreten vom Vorsitzenden als Alleinvertretungsberechtigten oder zwei      Vorstandsmitgliedern.

 

2.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des FMK zuständig. Er trifft seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

     

3.) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt. 

 

4.) Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer unter

Vorlage einer Tagesordnung einzuberufen.

Über die Vorstandssitzungen und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1.) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des FMK. In ihr hat jedes Mitglied (Verein) bis zu 3 Stimmen; die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.

           

2.) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen:

 

a.) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

b.) die Entlastung des Vorstandes

c.) die Wahl eines neuen Vorstandes

d.) die Wahl der 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören

e.) die Änderung der Vereinssatzung

f.)  die Festsetzung der Beiträge sowie etwaiger Umlagen

g.) die Entscheidung über Anträge

h.) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

i.)  die Auflösung des Vereins

 

3.) Mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch bis zum 30.06. eines jeden Jahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom Geschäftsführer, unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch schriftliche oder elektronische Einladung einberufen. In besonders dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf 3 Tage verkürzt werden; die

Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Weitere Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder gemeinsam, dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragen.

 

4.) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3/10 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig oder tritt die Beschlussunfähigkeit im Laufe der Versammlung ein, so kann unter Wiederholung der nicht erledigten Tagesordnungspunkte zu einer erneuten Mitgliederversammlung einberufen werden.

 

5.) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieses ist von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu genehmigen.

 

6.) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.

 

§ 7 Abstimmungen und Wahlen

 

1.) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.

 

2.) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des FMK. Sie müssen schriftlich und in der Frist des § 6 Abs. 3 dieser Satzung der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung zugeleitet werden.

         

3.) Die Auflösung des FMK kann nur auf einer ausschließlich für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder des FMK. Ist die zur Auflösung einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der zur Auflösung eine 3/4- Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

 

4.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des  Vereins an die Stadt Meckenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Meckenheim, den 12.09.2023

Share by: